01.06.2007 | Wettbewerbsrecht / Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Werbung muss verständlich sein: Vorsicht mit unklaren Fachbegriffen!
Die öffentliche Werbung außerhalb von Fachkreisen mit den Bezeichnungen „Osteopathie“, „T.C.M.“ „craniosacrale“ „Tunia“, „Qi Gong“ und „NLP“ ist unzulässig. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 24. Juli 2006 (Abruf-Nr. 071787; Az: 12 O 66/05) entscheiden. „Praxisführung professionell“ stellt Ihnen nachfolgend die Entscheidung vor und ordnet diese in den Gesamtzusammenhang zulässiger bzw. unzulässiger Werbung für Physiotherapeuten ein. Sie erfahren auch, welche rechtlichen Rahmenbedingungen Sie bei der Gestaltung Ihrer Werbung und der Darstellung Ihrer Praxis in der Öffentlichkeit grundsätzlich beachten müssen.
Sachverhalt
Ein Therapeut (Heilpraktiker) hatte auf seiner Internetseite und auch in den „Gelben Seiten“ unter anderem die oben dargestellten Begriffe als Information verwendet. Nach erfolgloser Abmahnung wurde er auf Unterlassung der Verwendung der Begriffe verklagt. Zu Recht wie das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung festgestellt hat.
Entscheidungsgründe
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darf außerhalb der Fachkreise nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Begriffen geworben werden, soweit diese nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Unter fachsprachigen Bezeichnungen werden solche Begriffe verstanden die der fachlichen Verständigung und Kommunikation zwischen Angehörigen eines Fachbereiches dienen sollen. Fremdsprachige Bezeichnungen sind demnach solche, die einer fremden Sprache angehören. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Bezeichnungen der Gemeinsprache. Das sind Begriffe, die allen verständlich sind und im allgemeinen Gedankenaustausch verwendet werden.
Das Gericht stellt fest: Bei den Bezeichnungen „Osteopathie“, „Tunia“, „Qi Gong“ kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Begriffe der Gemeinsprache handelt.
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