· Fachbeitrag · ErbRecht
Digitales Testament und digitale Vorsorgevollmacht: Haben Sie daran gedacht?
von RA Michael Lennartz und RA Manfred Weigt, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden
| Nahezu alle Physiotherapeuten sind viel in der „digitalen Welt“ unterwegs ‒ beruflich wie privat: Internetanschluss, E-Mail-Adresse, ein Account bei Facebook, Google & Co. sowie die Abwicklung der Bankgeschäfte und Kennwörter für den Praxiscomputer bzw. private Geräte (Computer, Tablet) gehören zum Alltag dazu. Was aber im Falle des Todes mit dem „Leben im Netz“ geschieht, bedenken Praxisinhaber oft kaum. Versäumnisse können gravierende Folgen bis zur Handlungsunfähigkeit von Erben und z. B. Praxispartnern haben. Beugen Sie dem rechtzeitig vor. |
Die Rahmenbedingungen für den digitalen Nachlass
Spezielle Regelungen für die digitale Identität bzw. den digitalen Nachlass kennt das deutsche Recht nicht. Deshalb ist es erforderlich, selbst aktiv zu werden.
Vererblichkeit des digitalen Nachlasses nicht eindeutig
Im Fall des Todes gehen Rechte und Pflichten auf den bzw. die Erben über. In § 1922 BGB ist geregelt, dass mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Ob der Facebook-Account ‒ hier stellvertretend genannt für den digitalen Nachlass ‒ und damit auch dessen Inhalte nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Teil des Nachlasses zu behandeln ist, ist in der erbrechtlichen Literatur umstritten. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine Vererblichkeit ‒ wie bei Briefen ‒ als „verkörperte“ Kommunikation des Erblassers gesehen wird.
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