· Fachbeitrag · Arbeitsschutz
„Praxisinhaber müssen nachweisen, dass sie ihren Mitarbeitern Impfungen angeboten haben!“
| Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes müssen auch Mitarbeiter im Gesundheitswesen gegen Masern geimpft sein (PP 12/2019, Seite 1). Was das für Physiotherapiepraxen bedeutet, erklärt Prof. Dr. Dirk-Matthias Rose, stellvertretender Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Fragen stellte Ursula Katthöfer ( textwiese.com ). |
Frage: Herr Professor Rose, welche Verantwortung haben Praxisinhaber gegenüber ihren Mitarbeitern und Patienten?
Antwort: Als Arbeitgeber sind sie grundsätzlich für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz verantwortlich. Seit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes (PrävG) soll der Impfschutz auch in der Arbeitswelt verbessert werden. Insbesondere bei Erkrankungen, deren Auftreten durch Impfungen weitgehend zu vermeiden ist (sog. impfpräventable Erkrankungen), soll der Schutz der Beschäftigten in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung verbessert werden. Zugleich soll verhindert werden, dass die Beschäftigten Infektionen auf von ihnen betreute Personen (z. B. Patienten) übertragen. Insofern wurde über eine Änderung des Art. 8 PrävG im Infektionsschutzgesetz (IfSG) der § 23a eingefügt. Demnach dürfen medizinische Einrichtungen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen, Neueinstellungen vom Bestehen eines erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen und Beschäftigte so einsetzen, dass vermeidbaren Infektionsrisiken vorgebeugt wird.
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