· Fachbeitrag · Finanzhilfen
Rettungsschirm für Physiopraxen beschlossen ‒ Frist für Anträge läuft am 30.06.2020 ab
von Alexandra Buba M. A., Wirtschaftsjournalistin, Fuchsmühl
| Der schon lange angekündigte Rettungsschirm für physiotherapeutische Praxen (PP 05/2020, Seite 1) ist beschlossen. Mit ihm gilt eine Frist, in der die Anträge dafür ausschließlich gestellt werden können: Sie begann am 20.05.2020 und endet am 30.06.2020. Physiotherapeutische Praxen erhalten aus dem Hilfsprogramm maximal 40 Prozent der im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütungen. |
Zeitpunkt der Praxiszulassung bestimmt Zuwendungshöhe
Lange musste die Branche warten, doch nun gibt es auch für die Physiotherapie staatliche Hilfsmittel, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Bezugsgröße des Leistungsanspruchs aus dem Rettungsschirm sind lediglich die Honorare aus den Rezepten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ein Ausfall der Einnahmen von Selbstzahlern und Privatversicherten ist nicht vorgesehen. Bei der Höhe der Zahlungen gilt ein gestaffeltes Verfahren. Dieses orientiert sich am Zeitpunkt der Praxiszulassung:
- Alle vor dem 30.09.2019 zugelassenen Praxen erhalten 40 Prozent der im 4. Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütung (inkl. der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung).
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