· Fachbeitrag · Telemedizin
Fernbehandlung durch Physiotherapeuten ‒ Beratung und Nachsorge per Videochat
von RA Rainer Horbach, Datenschutzbeauftragter, Aachen, www.dataprivat.de und Dipl. iur. Dorothee Beckedorf, Köln, www.reume.de
| Seit dem 121. Deutschen Ärztetag vom 10.05.2018 dürfen Ärzte im Einzelfall Patienten auch ohne persönlichen Erstkontakt ausschließlich aus der Ferne per Video-Chat behandeln. Zwar dürfen Physiotherapeuten online keine Heilbehandlungen abgeben, aber auch sie können die Möglichkeiten der Telemedizin nutzen, um Patienten insbesondere in der Nachsorge zu begleiten. Hier eröffnen sich für Therapeuten auch neue Leistungen, die abgegeben und abgerechnet werden können. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick darüber, was Sie bei der Fernbehandlung beachten sollten. |
Rechtliche Rahmenbedingungen
Für die Fernbehandlung in der Physiotherapie gelten zunächst einmal die Grundsätze, die auch für Ärzte und Psychotherapeuten gelten: Diese dürfen Patienten seit dem 121. Deutschen Ärztetag in Erfurt „im Einzelfall“ auch ohne persönlichen Erstkontakt ausschließlich aus der Ferne per Videochat behandeln.
Voraussetzung ist, dass „dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche [therapeutische] Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“ ‒ so der neue Wortlaut des § 7 Abs. 4 Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Vor der Novellierung musste der Fernbehandlung stets ein persönlicher Erstkontakt zwischen Arzt und Patient vorausgegangen sein.
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