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  • · Fachbeitrag · Verbände

    Konsensgruppe Osteopathie sieht sich durch OLG Düsseldorf unterstützt

    | Physiotherapeuten dürfen Osteopathie nur dann ausüben, wenn sie über den (uneingeschränkten) Heilpraktiker verfügen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 8.9.2015 bestätigt (Az. I-20 U 236/13) bestätigt. Die Konsensgruppe Osteopathie sieht sich durch das Urteil des OLG Düsseldorf in ihrer Forderung nach der Berufsanerkennung unterstützt. |

    Osteopathie eigenständige Form der Medizin

    Schon am 8.12.2008 war das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu demselben Ergebnis gekommen (Az. 7 K 967/07). Das OLG Düsseldorf hält nun ausdrücklich fest, dass Osteopathie über den Tätigkeits- und Ausbildungsbereich der Physiotherapie hinausgeht und nur durch Personen mit Heilpraktikererlaubnis oder durch Ärzte ausgeübt werden darf. Auch die Tatsache, dass der betroffene Physiotherapeut eine langjährige osteopathische Weiterbildung durchlaufen hatte und auf ärztliche Verordnung bzw. Verordnung eines HP arbeitete, ändere hieran laut OLG Düsseldorf nichts.

     

    Das Urteil macht zutreffend klar, dass Osteopathie als eigenständige Form der Medizin keine Ergänzung der Physiotherapie darstellt und als Heilkunde im Primärkontakt ausgeübt wird. Das OLG zitiert, dass „eine nicht risikolose Osteopathie sowohl Erfahrung als auch sorgfältige Indikationsstellung erfordert“. Dies ist zutreffend. Die Osteopathie ist auch keine manuelle Therapie, unterscheidet sich von dieser laut OLG „insbesondere in der Zielsetzung“. Auch dies ist richtig.

     

    Eine unsachgemäße Ausübung der Osteopathie kann gesundheitliche Schäden verursachen, so stellt das OLG weiter fest. „Die tatsächliche Behandlung stellt einen Eingriff dar, dessen fachgerechte Ausführung einer entsprechenden Ausbildung bedarf.“

    Konsensgruppe Osteopathie fordert einheitliches Berufsgesetz

    Die nun folgende Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung der osteopathischen Tätigkeit erforderlich ist, ist zwar rechtlich nachvollziehbar, aber nicht im Sinne der Patienten ausreichend. Denn die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HeilprG setzt keine geregelte Ausbildung voraus, insbesondere keine Qualifikation im Bereich der Osteopathie. Eine solche Qualifikation ist aber auch nach den Ausführungen des OLG erforderlich, um die Patientensicherheit und Qualitätssicherung zu gewährleisten.

     

    Die geforderte umfassende osteopathische Ausbildung kann nur durch ein Berufsgesetz einheitlich geregelt werden. Der Patient, der zum „Osteopathen“ geht, muss wissen dürfen, welche Qualifikation sich hinter diesem Begriff verbirgt.

     

    Die Konsensgruppe fordert daher, dass der Beruf des Osteopathen gesetzlich verankert wird. Nur so wird für den Osteopathen und den Patienten klargestellt, welche Qualifikation mindestens erforderlich ist, um diese Berufsbezeichnung zu tragen.

     

    Dem Zusammenschluss von Osteopathieverbänden und -organisationen gehören Delegierte der Akademie für Osteopathie (AFO), der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO), des Bundesverbandes Osteopathie (BVO), des Deutschen Verbandes für Osteopathische Medizin (DVOM), des Registers der traditionellen Osteopathen in Deutschland (ROD) und des Verbandes der Osteopathen Deutschland (VOD) an

    Quelle: ID 43797961