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  • · Fachbeitrag · Arbeitsschutz

    Moderne Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung für Physiopraxen

    von Dr. Ulrike Oßwald-Dame, München

    | Auch Physiotherapiepraxen müssen die Arbeitszeiten ihres Personals erfassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung einer betrieblichen Arbeitszeiterfassung mit Beschluss vom 13.09.2022 bejaht (Az. 1 ABR 22/21; PP 12/2022, Seite 4 ff.). Manuelles Aufzeichnen oder Excel-Tools zur Selbsterfassung der Arbeitszeit sind nicht komfortabel. Digitale Systeme eröffnen hier bequemere Möglichkeiten mit zusätzlichen Features rund um das Arbeitszeitmanagement. |

    Ausgangslage

    Arbeitgeber sind nach Arbeitsschutzgesetz § 3 Abs. 2 Nr. 1 (ArbSchG) verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer generell zu erfassen. Dazu zählen u. a. die Erfassung der gesamten täglichen Anwesenheitsdauer, der Beginn und das Ende der Arbeitsdauer, die Überstunden, Pausen, Dienstgänge etc. Natürlich dürfen diese Zeiten manuell erfasst werden, etwa mit einem Stundenzettel, oder auch in einer Excel-Tabelle eingetragen werden. Komfortabel ist das im digitalen Zeitalter nicht. Dafür sorgen andere elektronische Erfassungsmöglichkeiten. Dazu muss man zwei wichtige Voraussetzungen kennen:

     

    • 1. Arbeitnehmer dürfen die Zeiten selbstständig erfassen.