· Fachbeitrag · Langfristgenehmigungen
Ein Merkblatt mit Indikationsliste soll‘s richten
von Silke Jäger | ergoscriptum, Texte für Reha und Therapie, Marburg
| Seit über einem Jahr - seit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinien (HeilM-RL) im Juli 2011 - haben chronisch kranke Patienten die Möglichkeit, ihren langfristigen Behandlungsbedarf von ihrer Kasse für mindestens ein Jahr genehmigen zu lassen. Doch seitdem sorgt die Umsetzung dieser Regelung für einigen Ärger, wie PP mehrfach berichtete. Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein heiß ersehntes Merkblatt veröffentlicht, das ab Januar zu einem einheitlichen Genehmigungsverfahren führen soll. |
Die Heilmittel-Richtlinie wird ergänzt
In der Sitzung vom 22. November gelang der Durchbruch: Das G-BA Plenum einigte sich auf ein Merkblatt zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen. Es gilt in Verbindung mit § 8 Absatz 5 der HeilM-RL und enthält eine sogenannte Anlage 2: „Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V“, die allgemein als „Indikationsliste“ bezeichnet wird. Diese Liste ist das Herzstück des Merkblatts, denn sie bestimmt maßgeblich darüber, wer Anspruch auf langfristige Heilmittelbehandlungen hat und wer nicht. Das Merkblatt selbst stellt darüber hinaus klar, wie das Antragsverfahren zukünftig aussieht und unter welchen Bedingungen eine Genehmigung der Anträge erfolgen kann.
Vereinheitlichung des Verfahrens
Stellt der Arzt langfristigen Behandlungsbedarf bei einem Patienten fest, muss zunächst geprüft werden ob die Diagnose in Anlage 2 des Merkblatts gelistet ist. Ist dies der Fall, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob die Krankenkasse des Patienten ein individuelles Genehmigungsverfahren hat. Sie muss die Versicherten in „geeigneter Weise“ darüber informieren, ob sie auf eine Genehmigung verzichtet oder nicht.
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