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  • · Fachbeitrag · Praxismarketing

    Künstlersozialkasse: In diesen Fällen sind Sie als Therapeut abgabepflichtig

    von Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen

    | Würde man Sie als Physiotherapeuten fragen, ob Sie Künstler beschäftigen oder Kunstwerke erworben haben, wäre Ihre spontane Antwort sicher „Nein“. Und doch wird bei bestimmten Leistungen, die praktisch alle Physiopraxen beziehen (z. B. Werbung, Webdesign, Praxisfotografie), die Künstlersozialabgabe (KSA) fällig. Da die Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) steigen und immer häufiger Bußgelder verhängt werden, sollten auch Sie als Praxisinhaber prüfen, inwieweit Sie abgabepflichtig sind. |

    Die Künstlersozialabgabe soll Künstler sozial absichern

    Die Künstlersozialkasse (KSK) soll als Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung (KSV) für das Alter absichern. Die Versicherten zahlen die Hälfte der Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die andere Hälfte trägt die KSK, deren Finanzierung durch den Bund und die Künstlersozialabgabe erfolgt. Zwar ist die Mitgliedschaft freiwillig, aufgrund der attraktiven Konditionen sind die meisten Künstler aber Mitglied der KSV.

     

    MERKE | Laut § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gilt: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ Damit ist nichts über die Qualität der entsprechenden Leistung ausgesagt. Tätowierern wurde der Künstlerstatus nicht zugestanden, wohl aber Dieter Bohlen für seine Jurorentätigkeit bei „Deutschland sucht den Superstar“.