· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Physiotherapeuten und die Umsatzsteuer: So nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Anders als physiotherapeutische Heilbehandlungen aufgrund ärztlicher Verordnung sind Physiotherapeuten z. B. für Selbstzahlerleistungen ohne Verordnung oder für Zusatztätigkeiten wie den Betrieb einer Photovoltaik-anlage umsatzsteuerpflichtig (Abruf-Nr. 50119836 ). Die sog. Kleinunternehmerregelung kann die Umsatzsteuerpflicht für Praxisinhaber jedoch verhindern oder ihnen zumindest dabei helfen, durch ein optimales Gestaltungsmodell die Steuerlast für Praxisinhaber zu minimieren. |
Die Kleinunternehmerregelung kann eine Umsatzsteuerpflicht verhindern
Die Umsatzsteuerpflicht für Zusatztätigkeiten (Abruf-Nr. 50119836) führt nicht nur zu einem erhöhten Bürokratieaufwand, sondern infolge der regelmäßig den Vorsteuerabzug übersteigenden Umsatzsteuer auch zu einer finanziellen Belastung. Damit bleibt unterm Strich weniger Netto vom Brutto übrig und viele Therapeuten überlegen deshalb, ob die Aufnahme von Zusatztätigkeiten überhaupt sinnvoll ist.
Um Therapeuten von den zusätzlichen umsatzsteuerlichen Pflichten zu entbinden und eine Vereinnahmung der Zusatzerlöse wie bei den verordneten Heilbehandlungen von bekannterweise „brutto wie netto“ zu ermöglichen, kann für Zusatztätigkeiten in kleinerem Umfang die in § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verankerte Kleinunternehmerregelung angewandt werden. Der Vorteil: In diesem Fall wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben. Es gibt aber auch einen Haken: Bei der Kleinunternehmerregelung ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
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