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  • 24.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146687

    Sozialgericht Düsseldorf: Urteil vom 05.11.2015 – S 31 U 427/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    S 31 U 427/14

    Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

    Tatbestand:

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 00.02.2014 einen aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitt.

    Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist gelernter Diplom-Ingenieur und seit Juli 2009 bei der K D GmbH im Verkauf beschäftigt. Vom 26.02.2014 bis 28.02.2014 nahm er an einer vom Arbeitgeber veranlassten Dienstreise in M teil. Der Kläger übernachtete im S C Hotel in M. Mit Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 04.03.2014 wurde der Beklagten ein Arbeitsunfall des Klägers vom 27.02.2014 angezeigt, bei dem er sich einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers zugezogen hat. Das Ereignis habe sich nach den Angaben des Versicherten wie folgt zugetragen: er sei um 4:00 nachts im Hotelzimmer im S C Hotel aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Beide Füße hätten sich im Oberbett verhakt, er sei rückwärts gegangen und dabei rückwärts zu Boden gestürzt. Nach den zuerst gemachten Angaben des Klägers sei die Ursache des Unfalls das Verfangen im Oberbett gewesen.

    Mit Bescheid vom 20.05.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 27.02.2014 ab. Zur Begründung trug sie vor, dass der Schlaf oder das Aufsuchen der Toilette ohne besondere Einwirkung der Hoteleinrichtung dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich und der damit einhergehenden Gefährdung zuzuordnen sei. Soweit sich der Kläger im Oberbett verhakt habe, stelle dies eine Gefahr dar, der er regelmäßig auch im privaten Lebensbereich ausgesetzt sei, da zu unterstellen sei, dass er auch zu Hause eine Bettdecke verwendet. Der Hotelaufenthalt aufgrund der Dienstreise stelle in diesem Zusammenhang keinen besonderen Gefahrenmoment dar, der einen Versicherungsschutz begründen würde. Leistungen seien daher nicht zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 10-1 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 20.05.2014 nach den Angaben der Beklagten ausgefertigt.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab, dass die Beklagte ihm am 22.05.2014 geschrieben und die Entschädigung abgelehnt habe. Der Brief habe ihn am ersten Tag seiner Urlaubsabwesenheit mit anschließender Dienstreise erreicht. Daher habe er den Widerspruch verspätet eingereicht. Auf dem Widerspruch des Klägers befindet sich kein Eingangsstempel der Beklagten.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass der Widerspruch unzulässig sei, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Aber selbst bei rechtzeitiger Erhebung des Widerspruchs hätte dieser keine Aussicht auf Erfolg, da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer privaten und unversicherten, dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnenden Tätigkeit (Gang zur Toilette im Hotelzimmer um 4:00 Uhr nachts) befunden habe. Es hätte keine besonderen Einwirkung durch die Hoteleinrichtungen vorgelegen. Auch könne das Verfangen mit beiden Füßen im Oberbett keiner solchen besonderen Einwirkung im Hotelbereich zugerechnet werden, da der Kläger auch im privaten Lebensbereich einer solchen Gefahr regelmäßig ausgesetzt sei. Anhaltspunkte für einen den Versicherungsschutz begründenden besonderen Gefahrenmoment hätten nicht vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 19-1 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

    Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei Übernachtung in ständig wechselnden Hotelzimmern auf Dienstreisen gerade deshalb um eine aus der Dienstreise resultierende Gefahr gehandelt habe, weil er sich hier in einer unbekannten Umgebung aufhalte, wobei jedes Zimmer anders sei, was auch für die zur Verfügung gestellten Decken, Federbett und Bettüberwürfe gelte.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 27.02.2014 ein Arbeitsunfall ist.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt darüber hinaus vor, dass die übliche Dunkelheit keine besondere Gefahrenquelle darstelle, zumal dem Kläger durch seinen Aufenthalt im Hotelzimmer mit einstündiger Bedienung des Laptops die örtlichen Gegebenheiten hinreichend bekannt gewesen seien.

    Am 21.11.2014 hat die Kammer einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschritt wird Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob der Widerspruch des Klägers innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eingelegt worden ist. Denn er ist jedenfalls insofern nicht als unzulässig zu behandeln, als die Beklagte im Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung getroffen hat und dadurch eine etwaige Fristverletzung geheilt worden ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 84 SGG Rn. 7; Sächsisches LSG, Urteil vom 03.04.2008, L 3 AL 54/06).

    Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Unfall des Klägers am 27.02.2014 kein Arbeitsunfall war.

    Der Kläger hat folglich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Ereignis vom 27.02.2014 als Arbeitsunfall anerkennt und ihm deswegen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbringt.

    Die Kammer nimmt diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, § 136 Abs. 3 SGG.

    Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Ein Unfall ist – nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII – ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG Urteil vom 28.06.1988, 2 RU 60/87, BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 257, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 05.05.1994, 2 RU 26/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196; Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 9/08 R, BSGE 103, 59).

    Der Unfall des Klägers vom 00.02.2014 ist unter Zugrundelegung dieser Kriterien nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren, weil der innere oder sachliche Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Ingenieur bei seinem Unfall nicht gegeben war.

    Die Kammer geht dabei auf Grund der Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 21.11.2014, den er in der mündlichen Verhandlung bestätigte, von folgendem Sachverhalt aus: er wachte gegen 4 Uhr nachts in seinem Hotelzimmer im S C Hotel in M auf, um zur Toilette zu gehen. Er stand auf und befand sich zunächst mit dem Kopf in Richtung des Bettes, weil es in dem Hotelzimmer dunkel war und er sich erst orientieren wollte. Nachdem er 1 bis 2 Schritte nach hinten machte, stolperte er über einen Gegenstand – nach seinen Angaben über den "Schal", der sich normalerweise an der Kante des Bettes befindet – und fiel rücklings.

    Damit ereignete sich der Unfall des Klägers zwar während einer Dienstreise, bei der er als Beschäftigter grundsätzlich versichert ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die zum Unfall führende konkrete Verrichtung – der Gang zur Toilette des Hotelzimmers – stand aber in keinem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Denn allein die Durchführung einer Dienstreise reicht entgegen dem Vortrag des Klägers für sich alleine zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R). Ein derartiger Zusammenhang wird zwar am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Es gibt aber keinen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten (grundlegend BSG, Urteil vom 13.02.1975, 8 RU 86/74). Vielmehr ist der innere Zusammenhang auch bei Dienstreisen wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Konkret kommt es darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet.

    Gemessen daran ist zunächst festzustellen, dass sich der Gang zur Toilette, der zu dem Sturz des Klägers führte, während der Nachtruhe ereignete und somit grundsätzlich kein Versicherungsschutz mehr bestand. So besteht Versicherungsschutz nur, solange eine Tätigkeit mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. Er entfällt demgegenüber, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Die Nachtruhe im Hotel und die damit zusammenhängenden Verrichtungen – und mithin auch der Gang zur Toilette – sind grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht mehr umfassten Bereich zuzurechnen (BSG, Urteil vom 22.09.1966, 2 RU 101/66, Bayerisches LSG, Urteil vom 01.02.2006, L 3 U 141/03).

    Aber auch unter Heranziehung eines "erweiternden" Versicherungsschutzes auf Dienstreisen bei privaten Verrichtungen unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Betriebsgefahr bzw. der Verwirklichung einer spezifischen Gefahr bzw. besonderer Gefahrenmomente kann zur Überzeugung der Kammer kein innerer Zusammenhang hergeleitet werden, der zum Versicherungsschutz führen würde. Der Kläger hat hier trotz des privaten Charakters der Verrichtung nicht deshalb unter Versicherungsschutz gestanden, weil er durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt war. So kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (zuletzt BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R m.w.N.). Dazu wäre zunächst erforderlich, dass sich die besondere Gefahrenquelle bei solchen privaten Verrichtungen des täglichen Lebens auswirkt, die auch während einer Dienstreise zwangsläufig anfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherte der Gefährdung nicht entziehen kann (z.B. gefahrbringende Umstände am Dienstreiseort haben Unfälle bei der Nachtruhe, der Körperreinigung, der Nahrungsaufnahme inkl. dazu erforderlicher Wege mitverursacht, vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2003, B 2 U 43/02 R). Demgegenüber entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn Gefährdungen mitursächlich sind, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen freiwillig aussetzt (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2002, B 2 U 21/01 R). Hier befand sich der Kläger auf dem Weg zur Toilette seines Hotelzimmers, so dass dies der Annahme eines Arbeitsunfalles zunächst nicht entgegensteht.

    Nach Auffassung der Kammer ist aber die weitere Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs, nämlich, dass es sich um eine Gefahrenquelle handelt, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre (BSG SozR Nr 3 und Nr 5 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 539 Nr 110 S 306; SozR 3-2200 § 539 Nr 17), nicht erwiesen. Denn so wird trotz des privaten Charakters der Verrichtung ausnahmsweise ein betrieblicher Bezug bejaht, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen ist. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat jedoch Ausnahmecharakter. Daher ist sie nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Es bedarf nach der Rechtsprechung einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, mit der der Betreffende nicht habe rechnen können.

    Für die Kammer ist indessen nicht erkennbar, dass die besonderen räumlichen Verhältnisse des Hotelzimmers im S Hotel den Unfall wesentlich bedingt haben. Auch hat sich bei dem Unfall kein Einrichtungsgegenstand des Hotelzimmers als solch besonderer Gefahrenherd verwirklicht. Der Kläger hat zwar dargelegt, auf dem Schal, der sich anfänglich an der Bettkante befunden habe, gestolpert zu sein. Auch trägt er vor, einen solchen Schal bei sich zu Hause nicht zu haben. Für die Kammer begründet dies indessen keinen besonderen Gefahrenherd. Denn zum einen ist ein solcher Schal oder auch ein Bettüberwurf nicht untypisch für ein Hotelzimmer. Aber selbst wenn dieser als untypisch anzusehen wäre, kann darin keine gegenüber allgemeinen Lebensrisiken gesteigerte besondere Gefahrenquelle gegenüber anderen Gegenständen, die sich sonst in anderen Hotelzimmer befinden, gesehen werden. Dem Vortrag des Klägers, einen solchen Schal nicht zu Hause zu haben, ist entgegenzusetzen, dass es nicht auf die konkreten Wohn- und Arbeitsverhältnisse des jeweiligen Versicherten ankommt. Die Frage des betrieblichen Zusammenhanges kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob in der Wohnung des Versicherten oder an dessen Arbeitsplatz die gleiche Einrichtung existiert, die am fremden Dienstort den Unfall verursacht hat. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Versicherte auf Geschäftsreisen über die Figur der dienstreisespezifischen Unfallgefahr auch bei privaten Verrichtungen einen weitgehenden Versicherungsschutz genießen würden, da sich die Verhältnisse am Wohn- und Arbeitsort und auswärtigem Dienstort praktisch nie vollkommen gleichen (so BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R). Auch am Beschäftigungs- und Wohnort hätte der Kläger nachts bei Dunkelheit über einen Gegenstand stolpern können. Nach dem Dafürhalten der Kammer ist die latent vorhandene Gefahr, in der Dunkelheit über einen Gegenstand zu stolpern, als allgemein bekannt zu qualifizieren und kann diese ohne vorhandene Besonderheiten die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht rechtfertigen (vgl. zur latent vorhandenen Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen BSG, Urteil vom 27.07.1989, 2 RU 3/98 und Urteil vom 04.06.2002, B 2 U 21/01 R). Der Hoteleinrichtung haften keine besonderen Gefahren an, mit denen ein Versicherter unter keinen Umständen rechnen darf. Auch stellt die vom Kläger vorgetragene Dunkelheit im Hotelzimmer während der Nachtruhe keine besondere Gefahrenquelle dar. Anzubringen ist diesbezüglich, dass dem Kläger durch seinen anfänglichen Aufenthalt in dem Hotelzimmer dessen örtliche Gegebenheiten ausreichend bekannt waren, zumal er sogar schon vor dem Unfall im Dunkeln zu Bett gegangen ist, nachdem er die Schreibtischleuchte des Hotelzimmers ausgemacht hat. Es hat sich daher kein in einer fremden Umgebung möglicherweise eigentümliches Unfallrisiko verwirklicht. Soweit der Kläger sich darauf beruft, aufgrund der Dunkelheit keine Orientierung gehabt zu haben, so ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass er nicht die direkt neben ihm am Bett befindliche Nachttischlampe angemacht hat. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorträgt, nie Licht anzumachen, kann dies insbesondere unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des erweiterten Versicherungsschutzes auf Dienstreisen nicht zum Versicherungsschutz führen. Vielmehr handelt es sich unabhängig von der bereits nicht vorhandenen Gefahrenquelle um eine Gefahr, die der Kläger nach Ansicht der Kammer selbst geschaffen hat. Es wäre für ihn leicht gewesen, den Sturz durch die Betätigung der Nachttischleuchte zu vermeiden.

    Die Klage war daher abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

    RechtsgebietUnfallversicherung