21.06.2022 · Fachbeitrag · AGG
Stellenausschreibung: „cool“ heißt nicht „jung“, „Typen“ sind nicht zwingend „männlich“
| Legt ein Bewerber Indizien dar, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde, reicht dies aus, um eine Beweislastumkehr i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG; vgl. Beiträge in PP 01/2022, Seite 6 und PP 05/2022, Seite 3) zulasten des Arbeitgebers herbeizuführen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Benachteiligung stattgefunden hat. Dabei ist es für den Schutz durch das AGG unerheblich, mit welchem Geschlecht sich der Bewerber identifiziert. Eine zusätzliche Entschädigungspflicht kann erwachsen, wenn eine Bewerbung rechtswidrig und mit negativem Kommentar an Dritte weitergegeben wird (Arbeitsgericht [ArbG] Koblenz, Urteil vom 09.02.2022, Az. 7 Ca 2291/21). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig