· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Behalten Sie kühlen Kopf: Was Sie bei der Kündigung von Praxispersonal beachten sollten!
von Rechtsanwältin Julia Godemann, LL.M., Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
| Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie als Praxisinhaber Personal kündigen (müssen). Für beide Seiten ist die Situation unangenehm und belastend, daher sollten Sie kühlen Kopf bewahren und souverän agieren: Dieser Beitrag hilft Ihnen, dass Sie die wichtigsten Punkte bei einer Kündigung beachten und somit rechtssicher vorgehen. Ein Wiedersehen vor Gericht können Sie somit vermeiden. |
Kündigung muss schriftlich erfolgen
Wenn Sie als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen, handelt es sich hierbei juristisch gesehen um eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf. Die Kündigung muss also von Ihnen verfasst und von Ihnen auch eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per E-Mail oder per SMS ist unwirksam. Achtung: Eine nicht dem Schriftformerfordernis genügende Kündigung ist nicht wirksam und führt daher nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Übergabe der Kündigung
Die Kündigung wird außerdem erst mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Diese juristische Formulierung bedeutet: Ihr Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Hierfür sind Sie als Arbeitgeber im Zweifel darlegungs- und beweispflichtig.
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