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  • 09.09.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Beleidigung eines Vorgesetzten auf Facebook ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund

    | Ein Arbeitgeber, der per Facebook von einem Mitarbeiter mit dem Ausdruck „fettes Schwein“ beleidigt wird, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung aussprechen. Ggf. kann auch eine Abmahnung ausreichend sein. Daher sind nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch immer die Gesamtumstände abzuwägen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 22. Juni 2016 entschieden (Az. 4 Sa 5/16, Abruf-Nr. 187598). |