· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Das 1x1 im Mutterschutz
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Zum 01.09.2021 hat sich einiges im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geändert. Ein Grund mehr, sich mit den Themen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld zu beschäftigen. Denn es ranken sich immer noch Mythen um die Fragen der Beantragung, Dauer, Beendigung der Elternzeit und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. In diesem Beitrag geht es um den Mutterschutz und den Mutterschutzlohn, das Beschäftigungsverbot und darum, was in der Schwangerschaft gilt. |
Das Mutterschutzgesetz
Eine Frist zur Bekanntgabe der Schwangerschaft gibt es für Arbeitnehmerinnen nicht. Nach § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat. Aufgrund dieser Mitteilung werden die gesetzlichen Beschäftigungsverbote wirksam.
Wichtig | Die Arbeitnehmerin ist nicht gesetzlich verpflichtet, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sie sollte aber in ihrem eigenen Interesse die Schwangerschaft dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig mitteilen, da ansonsten der gesetzliche Schutz nach dem MuSchG und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz nicht zur Anwendung kommt.
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