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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Dienstliche Anrufe bei Mitarbeitern im Urlaub ‒ was Sie als Arbeitgeber dürfen und was nicht

    von Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen

    | Es geschieht stets zur Unzeit. Der Schlüssel für einen Schrank ist verschwunden, das Zugangspasswort für eine bestimmte Software kennt kein Anwesender und wo die Ersatzsicherungen für das Podoskop liegen, weiß auch nur ein einziger Mitarbeiter der Praxis. Aber der ist gerade in Urlaub und erst in zwei Wochen wieder zurück. Glücklicherweise ist heute fast jeder über das persönliche Mobiltelefon immer erreichbar. Doch dürfen Praxisinhaber darüber Kontakt aufnehmen? Muss der Mitarbeiter erreichbar sein bzw. sich zurückmelden, wenn Fragen aufkommen? |

    Der Griff zum Telefonhörer ist eine bequeme Abkürzung

    Jeder Praxisinhaber weiß, dass auch ein noch so engagierter Mitarbeiter eine Pause braucht. Dennoch kann ein einfacher Anruf des Mitarbeiters im Urlaub aufwendige Improvisationen oder langes Suchen ersparen. Das ist grundsätzlich nicht verboten, aber Arbeitgeber dürfen nicht damit rechnen, dass der Mitarbeiter auch reagiert. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, das Mobilgerät mitzunehmen, Anfragen entgegenzunehmen oder während des Urlaubs das E-Mail-Postfach zu checken. Der Mitarbeiter muss ebenfalls nicht die Urlaubsadresse im Betrieb hinterlegen oder mitteilen, ob er den Urlaub zu Hause verbringt. § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) formuliert eindeutig: „Jeder Beschäftigte hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“. Erholung ist nicht gewährleistet, wenn der Beschäftigte damit rechnen muss, auf Anrufe, Kurznachrichten und E-Mails des Arbeitgebers reagieren zu müssen.

    Telefonzeit im Urlaub ist Arbeitszeit

    Wird auf Anweisung des Praxisinhabers während des Urlaubs telefoniert, gemailt oder anderweitig gearbeitet, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Die Tätigkeit muss regulär bezahlt und der Urlaub entsprechend nachgeholt werden. Wenn Mitarbeiter in besonderen Fällen während ihres Urlaubs für die Praxis tätig werden, können sie einen zusätzlichen Urlaubstag verlangen. Das gilt auch dann, wenn sie sich nur wenige Stunden für die Praxis eingesetzt haben. Eine kurze, telefonische Information nimmt verhältnismäßig wenig Zeit in Anspruch, dennoch sollte unbürokratisch eine gewisse Mindestzeit, bspw. eine Stunde zusätzlicher Freizeit für jede Kontaktaufnahme, gewährleistet werden.