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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Hasserfüllte Androhung eines Amoklaufs im Kollegenkreis rechtfertigt fristlose Kündigung

    | Wenn ein Mitarbeiter einem Kollegen hasserfüllt mitteilt, seinen Vorgesetzten „aus dem Fenster zu schmeißen“ und kurz vor einem „Amoklauf“ zu sein, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne dass eine Abmahnung notwendig ist. (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.11.2021, Az. 5 Ca 254/21 . Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. |

     

    Sachverhalt: Nach Streit mit Vorgesetztem kündigt Angestellter Amoklauf an

    Ein Angestellter im öffentlichen Dienst klagte gegen seinen Arbeitgeber. Er war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten hatte er über diesen gegenüber einer Kollegin erklärt: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Der Angestellte hatte am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021 erhalten. Das Gericht wies die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab.

     

    Entscheidungsgründe: Weiterbeschäftigung unzumutbar

    Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Es hatte die Kollegin des Klägers als Zeugin vernommen. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass sich der Kläger in ernst zu nehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin über seinen Vorgesetzten geäußert habe. Die Äußerungen hätten sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.