· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
„Hier herrscht ein Hitlerregime!“ ‒ schwerwiegende Entgleisung rechtfertigt fristlose Kündigung
| Grobe Beleidigungen und Bedrohungen des Vorgesetzten stellen einen Grund für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung dar. Solche Entgleisungen sind als so schwerwiegend anzusehen, dass das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen, das Interesse des Arbeitnehmers an Weiterbeschäftigung überwiegt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es dann nicht, so die Essenz aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 06.11.2020 (Az. 10 Sa 280/19 ). |
Maurer erhielt Kündigungsschreiben ‒ und bedrohte Geschäftsführer
Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer ‒ ein Maurer ‒ zunächst ins Büro des Geschäftsführers zitiert worden. Dort überreichte ihm dieser ‒ in diesem Moment für den Arbeitnehmer überraschend ‒ sein Kündigungsschreiben zur ordentlichen Kündigung. Nach Aussage eines Zeugen habe der Maurer ‒ nachdem er den Empfang der Kündigung nicht quittieren wollte ‒ eigentlich gehen wollen. Er sei dann aber umgekehrt und habe den Geschäftsführer beschimpft: Er sei wie Hitler und wolle die schwarzen Köpfe ausmerzen. Nach Einschätzung des Zeugen habe der Maurer auch arabische Flüche ausgestoßen ‒ z. B. „Allahu akbar“ (Gott ist am grössten) und zudem geäußert, er werde mit seinen Kindern in den Betrieb kommen, damit sie sehen könnten, wer dafür verantwortlich sei, dass sie nichts zu essen hätten.
Schwerwiegende Entgleisung rechtfertigte fristlose Kündigung
Der Kündigung waren etliche Streitigkeiten vorausgegangen. Auch war der Maurer schon abgemahnt worden. Im Gesamtkontext wertete das OLG Köln die Aussage des Zeugen als glaubhaft. Das aufbrausende Verhalten des Maurers zusammen mit seiner Äußerung, er werde mit seinen Kindern in den Betrieb kommen, damit sie sehen könnten, wer dafür verantwortlich sei, dass sie nichts zu essen hätten, würden eine bedrohliche Handlung gegenüber dem Geschäftsführer darstellen. Diese Entgleisungen seien als so schwerwiegend anzusehen, dass das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen, das Interesse des Arbeitnehmers an Weiterbeschäftigung überwiege. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere auch keine vorherige Abmahnung.
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