27.01.2020 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Krankschreibungen per WhatsApp unzulässig
| Findige Unternehmen bieten Arbeitnehmern an, Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigungen ohne Praxisbesuch und Arztkontakt per WhatsApp auszustellen. Solche AU-Bescheinigungen sind unlauter und verstoßen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht (Landgericht [LG] Hamburg, Urteil vom 03.09.2019, Az. 406 HK O 56/19). Als Inhaber einer Physiotherapiepraxis sollten Sie solche AU-Bescheinigungen aber vor allem auch deshalb ablehnen, weil sie gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. |
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