25.03.2015 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ grundsätzlich wirksam
| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ hinreichend bestimmt ist, wenn dem Kündigungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar war. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Frist für den Empfänger leicht feststellbar ist und keine umfassenden Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (Urteil vom 10. April 2014, Az. 2 AZR 647/13). |
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