· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Mindestlohn in der Physiopraxis (k)ein Thema?
von Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht und Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller, MScN.
| Seit 1. Januar 2015 ist er da: Der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Doch er gilt nicht für jeden, den Sie in Ihrer Praxis beschäftigen! Außerdem gibt es Fallstricke (insbesondere bei 450-Euro-Kräften), die Sie ab sofort beachten sollten. Und last but not least können Sie seit Anfang 2015 sogar von Ihrer Reinigungskraft verklagt werden, wenn diese weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdient! |
Für Praktikanten gelten Ausnahmen
Dass mit einem Stundenlohn von unter 8,50 Euro nicht gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen wird, gilt für einen Teil der Praktikanten. Hier gibt es Ausnahmen, die insbesondere für Physiotherapeuten interessant sind! Denn sie betreffen Praktika, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder durch Absolventen von Berufsakademien erbracht werden. Weiter sind Orientierungspraktika bis zu drei Monaten, Praktika für die Aufnahme eines Studiums und solche, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung stattfinden, nicht vom Mindestlohn umfasst. Gleiches gilt für Praktika zur Einstiegsqualifizierung und zur Berufsausbildungsvorbereitung. Sie müssen Ihren Berufspraktikanten also nicht ab sofort 8,50 Euro die Stunde zahlen! Das Gleiche gilt im Übrigen für Auszubildende - für sie gilt das Mindestlohngesetz grundsätzlich nicht.
Vorsicht bei geringfügiger Beschäftigung
Bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten, also solchen unter der 450 Euro Grenze, ist bezüglich des Mindestlohns zweifach Vorsicht angezeigt:
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