· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Minijobber: Nachlässigkeit bei Steuern und Abgaben kann teuer werden!
von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Therapeuten, die Minijobber beschäftigen, sollten darauf achten, deren Gehaltsrahmen von monatlich 400 Euro nicht dauerhaft zu überschreiten. |
Der Sachverhalt
In einem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz war die Klägerin bei der beklagten Firma geringfügig beschäftigt. Ihr Stundenlohn betrug 7,51 Euro brutto; die Pauschalsteuer trug der Arbeitgeber. Monatlich zahlte er der Klägerin 399,98 Euro aus; überschüssige Arbeitsstunden wurden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Nachdem sich dort in sechs Monaten über 180 Stunden angesammelt hatten, meldete die Beklagte die Klägerin rückwirkend als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin an und behielt von noch ausstehendem Lohn knapp 1.400 Euro für Steuern und Eigenanteil an den Sozialabgaben ein. Die Klägerin verlangte vor Gericht die Auszahlung dieses Geldes.
Die Entscheidung
In seinem Urteil vom 9. März 2012 gab das LAG der Klägerin grundsätzlich Recht: Für die höheren Abgaben, die entstehen, wenn ein Arbeitnehmer rückwirkend sozialversicherungspflichtig angemeldet werden müsse, hafte vorrangig der Arbeitgeber (Az: 6 S a 608/11). Allerdings befand das Gericht, dass die Klägerin sich wegen Mitverschuldens an den einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlungen hälftig beteiligen müsse. Schließlich habe sie über einen längeren Zeitraum bewusst hingenommen, dass es in entscheidendem Maße zur monatlichen Überschreitung von Arbeitsstunden bzw. zum Ansammeln von Mehrstunden auf dem Arbeitszeitkonto gekommen sei.
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