· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Mitarbeiter verstößt gegen die Maskenpflicht: So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko als Praxischef
von RA Michael Röcken, Bonn
| Wer betriebsinterne Corona-Schutzvorkehrungen konsequent missachtet und einen Kollegen bewusst anhustet, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen (Landesarbeitsgericht [LAG] Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021, Az. 3 Sa 646/20 ). In einer Physiopraxis wird ein solcher Fall vermutlich kaum vorkommen. Dennoch sind Mitarbeiter, die gegen die Maskenpflicht und andere Auflagen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verstoßen, für Sie als Praxisinhaber ein Haftungsrisiko. Dieses Risiko können Sie minimieren, indem Sie Ihre arbeitsrechtlichen Möglichkeiten als Arbeitgeber nutzen. |
Die Vorgaben des IfSG
Die Neuregelung des § 28b Abs. 1 Nr. 8 IfSG schreibt für körpernahe Behandlungen das Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) vor. Damit verbunden ist die Pflicht des Praxisinhabers, den Mitarbeitern die entsprechenden Schutzmasken zur Verfügung zu stellen und sie anzuweisen, die Maske auch stets zu tragen. Mit dem Hinweis allein ist es nicht aber getan, da Sie auch als Verantwortlicher auf die Einhaltung achten müssen.
Das IfSG sieht in § 73 Abs. 1a Nr. 11k vor, dass eine Ordnungswidrigkeit besteht, wenn die Maskenpflicht nicht beachtet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Voraussetzung ist, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
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