· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Reicht ein Einwurf-Einschreiben zur Kündigung?
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| Wie können Sie eine Kündigung rechtssicher zustellen? Zwei aktuelle arbeitsrechtliche Urteile haben sich mit dem Thema „Einwurf-Einschreiben“ befasst. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2023, Az. 15 Sa 20/23) unterlag der beklagte Arbeitgeber, in einem anderen Fall gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Arbeitgeber Recht ( Urteil vom 20.06.2024, Az. 2 AZR 213/23 ). Wo die Unterschiede lagen und wie Sie als Praxisinhaber am besten vorgehen, zeigt dieser Beitrag. |
Beweispflichtig für den Zugang der Kündigung ist der Arbeitgeber
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]); sie muss vom Praxisinhaber oder einem Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein und sie muss dem Mitarbeiter zugehen (§ 130 BGB). Für alle Punkte ist der Praxisinhaber in einem späteren Prozess beweispflichtig.
Übermittlung per Einwurf-Einschreiben liefert einen Anscheinsbeweis ...
Der Zugang ist unproblematisch, wenn Sie dem Mitarbeiter die Kündigung persönlich übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, wird häufig das „Einwurf-Einschreiben“ genutzt. Hier wird die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen. Der Briefträger dokumentiert diesen Vorgang; er vermerkt Ort, Datum und Uhrzeit auf einem Auslieferungsbeleg. Der Praxisinhaber hat nun den Einlieferungsbeleg mit der Sendungsnummer vorliegen und kann über das Portal der Deutschen Post (iww.de/s11401) den Sendungsstatus verfolgen.
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