· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Sachgrundlose Befristung ist nun auch bei zuvor angestellten Mitarbeitern möglich
von RA, FA MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
| Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem betreffenden Arbeitgeber nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 6.4.2011, Az: 7 AZR 716/09, Abruf-Nr: 111301 ). |
Hintergrund
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen: Solche mit Zeitbefristungen sind ohne sachlichen Grund für die Dauer von zwei Jahren möglich (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Vorbeschäftigung als Arbeitnehmer in dieser Praxis oder einer Filiale der Praxis haben darf. Befristungen sind zudem immer dann möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht. In diesem Fall gilt keine Zwei-Jahres-Grenze, sondern die Befristung kann theoretisch unbegrenzt verlängert oder vereinbart werden.
Der Fall
Eine Lehrerin war beim Freistaat Sachsen aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie bereits vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Befristung aufgrund einer sogenannten „Zuvor-Beschäftigung“ unzulässig sei.
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