· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Schwangerschaftsattest datiert vor Abschluss des Arbeitsvertrags ‒ ist der Arbeitsvertrag wirksam?
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| FRAGE: „Zur Besetzung einer offenen Stelle habe ich mich für eine Bewerberin entschieden und ihr einen unterzeichneten Arbeitsvertrag zugeschickt. Arbeitsbeginn sollte der 01.10. sein. Am 05.08. habe ich den durch die Bewerberin unterzeichneten Vertrag erhalten. Kurz darauf bekam ich von der Bewerberin ein weiteres Schreiben mit dem Hinweis, dass sie schwanger sei. Das Attest der Gynäkologin datiert vom 29.07. Ist der Arbeitsvertrag überhaupt wirksam?“ |
Antwort: Vorweg ist hier anzumerken, dass das Arbeitsverhältnis wirksam begründet wurde. Dadurch, dass Sie hier einen unterzeichneten Arbeitsvertrag der Bewerberin übersandten, lag ein „Angebot“ zum Abschluss dieses Arbeitsvertrages vor, welches durch die Bewerberin angenommen wurde. Eine Anfechtung dieses Vertrages ist nicht möglich, da keine Anfechtungsgründe vorliegen; Sie wurden als Arbeitgeber weder getäuscht noch unterlagen Sie einem Irrtum.
Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.10.2012, Az. 6 Sa 641/12).
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