· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Sog. Querdenker im Team: Optionen für Praxischefs
von Dr. Guido Mareck, stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Stellen Sie sich folgende Situation vor: Therapeutin P gehört zur Gruppe der sog. Querdenker. Mittlerweile ist sie so „prominent“, dass sie im Lokalradio und -fernsehen auftritt und ihre Ansichten öffentlich äußert. Die Patienten Ihrer Praxis behelligt P damit nicht. Aber auch in den sozialen Netzwerken ist P aktiv und postet entsprechende Nachrichten. Immer mehr Patienten beschweren sich über Ihre Mitarbeiterin und insbesondere deren Ansichten. PP erläutert, was Sie als Arbeitgeber tun können und sollten. |
Ungewollte Öffentlichkeit für die Physiopraxis
Durch das öffentliche Teilen mit den Facebook-Freunden und anderen Usern in sozialen Netzwerken haben die Beiträge der P eine gewisse Reichweite. Social-Media-Nutzer, die öffentlich ihre Profession und Betriebszugehörigkeit angeben, bringen so auch ihren Arbeitgeber in den Fokus. Gerade bei der Plattform Facebook kann man, je nach Privatsphären-Einstellung des Nutzers, kaum von „begrenzter Erreichbarkeit“ sprechen. Bei der öffentlichsten Einstellung kann ein Beitrag quasi unkontrolliert durch Likes und weiteres Teilen verbreitet werden.
Viele Äußerungen der sog. Querdenker-Szene können zudem nicht rein dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zugeordnet werden, da dieser öffentlich anhand von Bildern auf seinem Profil seine Betriebszugehörigkeit zur Schau stellt. Daher ist es durchaus möglich, dass Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber in Zusammenhang gebracht werden.
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