· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Tote haben keinen Anspruch auf Urlaub
von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig erlischt auch der Urlaubsanspruch und lässt sich nicht finanziell abgelten (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.9.2011, Az: 9 AZR 416/10 ). |
Ehefrau wollte sich Urlaub ihres verstorbenen Mannes auszahlen lassen
Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin, der bis zu seinem Tod bei der beklagten Firma beschäftigt war. Der jährliche Urlaubsanspruch des Verstorbenen betrug 28 Arbeitstage. Seit April 2008 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt; in den Jahren 2008 und 2009 war ihm kein Urlaub gewährt worden.
Nach dem Tod ihres Mannes verlangte die Klägerin die finanzielle Abgeltung seines Urlaubs und berief sich dabei auf § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Klage der Ehefrau hatte das Landesarbeitsgericht zum Teil entsprochen. Mit dieser - wenn auch nur teilweisen finanziellen Abgeltung des Urlaubs des Verstorbenen - war dessen ehemaliger Arbeitgeber nicht einverstanden und legte erfolgreich Revision ein.
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