· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Unterzeichnung der schriftlichen Kündigung: Auch „Krickelkrakel“ ist erlaubt!
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Arbeitsverhältnisse schriftlich gekündigt werden. Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Sie müssen die Kündigung eigenhändig unterzeichnen. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es indes nicht darauf an, ob die Unterschrift leserlich ist (Landesarbeitsgericht ( LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.10.2022, Az. 3 Sa 79/22 ). Gegen das Urteil ist mittlerweile Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az. 1 AZN 7/23). |
Der Fall
Die Klägerin griff ihre Kündigung u. a. mit der Begründung an, dass die Unterschrift nicht lesbar gewesen und damit unwirksam sei. Weder das erstinstanzliche Gericht noch das LAG folgten hier der Auffassung der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung der Richter bedürfe eine Kündigung der Schriftform (§§ 623, 126 Abs. 1 BGB) und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Wenn diese nicht vorhanden sei, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. Da in dem Verfahren die Unterzeichnung als „Unterschrift“ erkennbar war, war die Kündigung wirksam.
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