· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Zeiterfassung per Fingerabdruck ‒ darf der Arbeitgeber das überhaupt?
| Nachdem das Bundesarbeitsgericht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung postuliert hat ( PP 12/2022, Seite 4 ff.), wird eine Vielzahl von Zeiterfassungssystemen am Markt angeboten. Darunter befinden sich auch viele Systeme, die mit dem Fingerabdruck des Arbeitnehmers arbeiten. Aber ist das überhaupt datenschutztechnisch zulässig? PP fasst den Status quo zusammen. |
LAG Berlin-Brandenburg verneint Pflicht zum Finger-Scan
Das LAG Berlin-Brandenburg hat bereits 2020 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet werden kann (04.06.2020, Az. 10 Sa 2130/19; PP 12/2020, Seite 2, Abruf-Nr. 46912227).
In dem Fall hatte der Arbeitgeber in seiner radiologischen Praxis ein Zeiterfassungssystem eingeführt, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Arbeitnehmer lehnte es ab, dieses System zu benutzen. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Arbeitnehmer gewandt hat.
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