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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeitgesetz

    Gesetzesentwurf zur Änderung des ArbZG: Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung!

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Am 18.04.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Damit reagiert das BMAS auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), mit der klargestellt wurde, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen ( Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 ). Konkret sind Arbeitgeber jetzt verpflichtet, den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit zu erfassen ‒ einschließlich der Überstunden und Pausenzeiten. |

    Die bisherige Rechtslage

    Gemäß § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind Arbeitgeber schon bisher verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das „Ob“ der Arbeitszeiterfassung, also dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen zur Arbeitserfassung verpflichtet ist, ist also bereits gesetzlich geregelt.

     

    Unsicherheiten bestanden bisher dahin gehend, auf welche Art diese Arbeitszeiterfassungspflicht durch den Arbeitgeber, also das „Wie“ der Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat.