13.11.2023 · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Grobe Beleidigung des Vorgesetzten in einem Vier-Augen-Gespräch = fristlos raus!
| Grob ehrverletzende, diffamierende und von erheblicher Missachtung der Person geprägte Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen in einem Vier-Augen-Gespräch am Arbeitsplatz können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen und dem Inhalt des Gesprächs im Einzelfall nicht davon ausgehen kann, dass seine Äußerungen als vertraulich eingeordnet und behandelt werden (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 14.07.2022, Az. 8 Sa 365/22). |
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