· Fachbeitrag · Beihilfe
Beihilfe nicht oder nur teilweise gezahlt:So wahren Sie Ihren Vergütungsanspruch!
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Wenn Sie als Physiotherapeut beihilfeberechtigte Patienten behandeln, sollten Sie mit diesen unbedingt vorher einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen. Wie wichtig das für Ihren Vergütungsanspruch sein kann, geht aus zwei aktuellen Entscheidungen hervor - einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) München vom 22.09.2016 (Az. M 17 K 15.1433) und einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg vom 29.02.16 (Az. 3 O 426/14). |
Beihilfeberechtigte Patienten haben einen Sonderstatus
Zu den beihilfeberechtigten Patienten gehören meist Beamte, Soldaten und Berufsrichter sowie deren Angehörige. Beihilfepatienten nehmen unter den Privatpatienten eine Sonderstellung ein: Einen Teil der Behandlungskosten bekommen die Patienten über die Beihilfe vom Arbeitgeber/Dienstherrn auf Antrag erstattet, den Rest übernimmt meist eine private Krankenversicherung (PKV). Beihilfepatienten gehen daher i. d. R. davon aus, dass sie aus eigener Tasche nichts zu den Behandlungskosten zuzahlen müssen. Diese Auffassung kann sich als falsch herausstellen.
VG München: Begrenzung der Kostenerstattung rechtens
Im entschiedenen Fall ging es um die Höhe der Beihilfe für osteopathische Leistungen, die ein Physiotherapeut erbracht und abgerechnet hatte. Die Beihilfestelle hatte die Behandlungkosten nicht in voller Höhe erstattet, sondern die Erstattung auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) begrenzt. Das Gericht gab der Beihilfestelle Recht.
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