· Fachbeitrag · Beihilfe
Fahrtkosten für eine ambulante Physiotherapie sind nicht beihilfefähig
von RAin, FA MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, www.dr-schroeder.com
| Eine ambulante Physiotherapie ist keine nachstationäre Behandlung i. S. d. § 30 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO). Deshalb sind die Fahrtkosten vom Wohnort zur Physiopraxis nicht beihilfefähig (Verwaltungsgericht [VG] Koblenz, Entscheidung vom 14.06.2019, Az. 5 K 1067/18.KO). |
Sachverhalt
Ein Beamter hatte nach einer Hüftoperation mit stationärem Krankenhausaufenthalt eine ambulante Physiotherapie erhalten. Zu den Behandlungen war er mit dem Taxi von seinem Wohnort in die Praxis gefahren. Die Erforderlichkeit dafür hatte ihm der behandelnde Arzt bescheinigt. Die Gesamtkosten für die Fahrten betrugen insgesamt 1.743,04 Euro. Die Hälfte der Kosten machte der Beamte bei der Beihilfe geltend (PP 05/2017, Seite 6).
Die Beihilfestelle berücksichtigte die Fahrtkosten nur i. H. v. 200 Euro und zahlte dem Beamten 100 Euro aus. Begründung: Die ambulante Physiotherapie sei keine nachstationäre Behandlung i. S. d. § 30 Abs. 1. Nr. 1 BVO, sondern eine Anschlussbehandlung i. S. d. § 48 BVO. Da sein Widerspruch erfolglos blieb, klagte der Beamte. Er sah die Behandlungen als nachstationär an. Da sie in direktem Zusammenhang mit der stationären Hüftoperation stattgefunden hätten, habe er einen Erstattungsanspruch. Im Übrigen habe er dem Land Kosten erspart, indem er eine ambulante anstelle einer stationären physiotherapeutischen Behandlung gewählt habe. Das Gericht wies die Klage ab.
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