· Fachbeitrag · Berufsrecht
Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“: erneuter Antrag nur nach veränderter Sachlage zulässig
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Wer in Deutschland die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ beantragt, muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) hierzulande eine staatliche Prüfung absolviert haben. Beruft sich der Antragsteller auf einen Abschluss im Ausland, dürfen keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung vorliegen. Hat die zuständige Gesundheitsbehörde einen Antrag bestandskräftig (d. h. unanfechtbar) abgelehnt, ist bei unveränderter Sachlage ein erneuter Antrag unzulässig (Verwaltungsgericht [VG] Regensburg, Urteil vom 19.04.2018, Az. RN 5 K 16.473). |
Sachverhalt
Der Betreiber einer Physiopraxis in Baden-Württemberg hatte gegen eine bayerische Gesundheitsbehörde geklagt. Der Kläger hatte eine russische Ausbildung zum „Feldscher“ erfolgreich abgeschlossen. Diese vierjährige Ausbildung umfasste 379 Stunden an physiotherapeutischen Fächern. In Deutschland hatte er weitere physiotherapeutische Fort- und Weiterbildungslehrgänge absolviert (insgesamt 880 Stunden). Ebenfalls in Deutschland hatte er an einer Ausbildung zum Physiotherapeuten teilgenommen (2.900 Stunden Theorie und 1.600 Stunden praktische Ausbildung). Die Prüfung hatte er allerdings wegen zweier unterwertiger schriftlicher Arbeiten nicht bestanden.
Gleichwohl beantragte der Kläger in Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“. Dabei gab er nur seine Ausbildung in Russland und die 880 Stunden an Fort- und Weiterbildungslehrgängen an, nicht aber seine erfolglose Ausbildung zum Physiotherapeuten. Unter Verweis auf die Praxis in Baden-Württemberg leitete die rheinland-pfälzische Behörde den Antrag nach Baden-Württemberg weiter. Dort wurde der Antrag unter Verweis auf die fehlende Qualifikation abgelehnt. Dagegen legte der Antragsteller keine Rechtsmittel ein, sodass die Ablehnung bestandskräftig wurde.
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