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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    HP-Erlaubnis auf Chiropraktik beschränkbar, Verzicht auf Kenntnisprüfung nur ausnahmsweise

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrlepartner.de

    | Eine Heilpraktikererlaubnis (HP-Erlaubnis) darf auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden. Allerdings muss der Antragsteller die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Chiropraktik in einer Kenntnisprüfung nachweisen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg vom 15.05.2018 hervor (Az. 5 K 1027/16). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen, weil die Beschränkbarkeit der HP-Erlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik grundsätzliche Bedeutung hat. |

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein Physiotherapeut, bei der für ihn zuständigen Gesundheitsbehörde eine sektorale HP-Erlaubnis Chiropraktik beantragt. Als Zusatzqualifikation hatte er eine Weiterbildung in Orthopädischer Manueller Therapie (OMT) vorgelegt. Die Behörde hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Chiropraktik sei als Berufsbild nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Die Klage des Therapeuten hatte teilweise Erfolg: Das Gericht sah eine Beschränkung der HP-Erlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik als zulässig an. Allerdings hielt es die OMT-Fortbildung des Klägers als Qualifikationsnachweis für unzureichend und damit eine Kenntnisprüfung für erforderlich.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht sah einen Anspruch des Klägers auf eine sektorale HP-Erlaubnis „Chiropraktik“, obwohl in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 23.06.2014 eine beschränkte HP-Erlaubnis lediglich für die Gebiete der Psychotherapie, Physiotherapie und Podologie vorgesehen ist. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 23.03.2017. Nach diesem kann eine HP-Erlaubnis über die o. g. Fälle hinaus auf die Ergotherapie oder die Logopädie beschränkt werden (Az. 9 S 1034/15 und 9 S 1899/16).