· Fachbeitrag · Berufsrecht
Unter diesen Voraussetzungen können Sie weitere Niederlassungen eröffnen
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim / Nothweiler
| Das grundgesetzlich geschützte Recht der Berufsfreiheit erlaubt Ihnen den Betrieb mehrerer Praxen. Theoretisch können Sie beliebig viele Praxen betreiben, sofern Sie ausreichend Patienten und ausgebildete Therapeuten haben. Sie müssen aber besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zumindest dann wenn Sie auch gesetzlich versicherte Patienten therapieren wollen. |
Zulassung notwendig
Damit Sie überhaupt eine Praxis eröffnen dürfen, müssen Sie die erforderliche Ausbildung als Heilmittelerbringer erfolgreich absolviert haben und zum Tragen der Berufsbezeichnung berechtigt sein. Ist dies der Fall, dürfen Sie sich als Therapeut selbstständig machen. Eine bestimmte Dauer berufspraktischer Erfahrung als angestellter Therapeut ist keine Voraussetzung für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Nur wenn Sie die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut, Ergotherapeut, Logopäde oder Podologe besitzen, dürfen Sie medizinische Heilmittel erbringen. Diese Voraussetzung müssen Sie immer erfüllen, egal ob Sie privat versicherte oder gesetzlich versicherte Patienten behandeln.
Für die Zweigniederlassung müssen Sie eine gesonderte Zulassung nach § 124 SGB V beantragen, wenn Sie die dort erbrachten Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen wollen. Es genügt nicht, dass Sie für Ihre Hauptpraxis die Zulassung bekommen haben. Sie dürfen die in der Zweigniederlassung erbrachten therapeutischen Leistungen nicht über Ihre Hauptpraxis abrechnen.
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