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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Wegfall der fachlichen Leitung einer Praxis-GmbH: So wehren Sie sich gegen Entzug der Zulassung

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Wer eine Therapiepraxis als GmbH betreibt, braucht für die Zulassung selbst kein ausgebildeter Heilmittelerbringer zu sein. Er muss aber einen entsprechend qualifizierten fachlichen Leiter beschäftigen. Verlässt dieser die Praxis, ohne dass ein Nachfolger gefunden wird, endet streng genommen die Zulassung. Die Gerichte urteilen indes pragmatischer: Wer nachweisen kann, dass er Mitarbeiter beschäftigt, die die fachlichen Anforderungen eines fachlichen Leiters erfüllen, behält seine Zulassung. Trotzdem bleibt Betroffenen die Aufgabe, sich gegen den drohenden Zulassungsentzug wehren. |

    Grundsätzliches zur Praxiszulassung

    Wer als Heilmittelerbringer gesetzlich versicherte Patienten behandeln und sein Honorar mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will, benötigt dafür eine Zulassung. Rechtsgrundlage ist § 124 Sozialgesetzbuch (SGB) V.

     

    • Zulassungsvoraussetzungen i. S. d. § 124 SGB V

    Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

     

    • 1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen
    • 2. über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
    • 3. die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Abs. 1 und § 125a [Anm. d. Red.: jeweils SGB V] anerkennen.