· Fachbeitrag · Berufsübergreifende Kooperation
Mit Ärzten auf Augenhöhe arbeiten - Was geht bei privat versicherten Patienten?
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Norden
| Nachdem wir Ihnen in PP 11/2013, Seite 13 gezeigt haben, welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit es bei der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten gibt, erläutern wir in diesem Beitrag Kooperationsmöglichkeiten bei der Behandlung von Privatpatienten und stellen Ihnen einen Mustervertrag zur Verfügung! |
Kooperation von Ärzten gewünscht
Das „Parlament der Ärzte“ - der deutschen Ärztetag - hat eine (Muster-)Berufsordnung verabschiedet, in der die Regeln zur Berufsausübung niedergelegt sind. Im Jahr 2004 wurde die medizinische Kooperationsgemeinschaft in § 23b in das Regelwerk aufgenommen.
GmbH nach ärztlichem Berufsrecht eher ungeeignet
Die Wahl der GmbH als Kooperationsform für Physiotherapeuten hat weitgehende Einschränkungen zur Folge, da § 23b auf § 23a der (Muster-)Berufsordnung verweist. Dieser besagt, dass die Gesellschaft verantwortlich von einem Arzt geleitet werden muss, die Geschäftsführer mehrheitlich Ärzte sein müssen und auch die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Ärzten zustehen muss. Diese drei Punkte zeigen, dass es sich bei der GmbH nicht um eine gleichberechtigte Partnerschaft, sondern lediglich um eine Kooperation unter ärztlicher Führung handelt und diese damit bei einer gewollten Kooperation auf Augenhöhe eher ausscheidet.
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