· Fachbeitrag · Besonderer Kündigungsschutz
Kündigung in Mutterschutz und Elternzeit sowie von Azubis oder Schwerbehinderten
von RAin Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, kanzlei-mareck.de
| Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dazu gehören u. a. Auszubildende, Schwerbehinderte, Schwangere sowie Mütter und Väter, die in Elternzeit sind. Doch wie ist die Rechtslage hier genau und wie haben sich in jüngster Vergangenheit die Arbeitsgerichte hierzu positioniert? Nachfolgend ein kurzer rechtlicher Überblick und ausgewählte Gerichtsurteile. |
Die Kündigung des Azubis
Zwar kann während der Probezeit ein Ausbildungsvertrag (genau wie ein Arbeitsvertrag) beidseitig jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Allerdings ist die Probezeit einer Ausbildung in der Regel deutlich kürzer als normal. § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, dass die Probezeit einer Ausbildung höchstens vier Monate betragen darf.
Nach der Probezeit wird eine Kündigung für den Arbeitgeber schwieriger. Denn für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses braucht der Arbeitgeber zwingend einen wichtigen Grund nach § 22 BBiG. Er kann gesetzlich nur fristlos kündigen. Eine einfache ordentliche Kündigung wie bei normalen Arbeitsverhältnissen ist seitens des Arbeitgebers nicht möglich. Einem Azubi kann daher gekündigt werden, wenn seine Pflichtverletzung ganz erheblich ist und somit ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt.
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