· Fachbeitrag · Datenschutz
Die neue DSGVO in der Physiopraxis: Patienteneinwilligungen rechtssicher gestalten
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Personenbezogene Daten dürfen immer nur für einen bestimmten Zweck im dafür benötigten Umfang erhoben und genutzt werden. Am 25.05.2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten ihre volle Wirkung entfalten ( PP 12/2017, Seite 13 ). Die DSGVO stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten unter einen Erlaubnisvorbehalt: Sie dürfen (abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen) nur mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden. Wann eine Einwilligung erforderlich ist und wie diese aussehen muss, fasst PP zusammen. |
In diesen Ausnahmefällen ist keine Einwilligung notwendig
Personenbezogene Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen verarbeitet werden:
- Zur Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung oder um vorvertragliche Anfragen zu beantworten: Um den Vertrag mit Ihrem Patienten erfüllen zu können, müssen Sie z. B. sämtliche Daten aus der ärztlichen Verordnung verarbeiten (dürfen). Sie könnten den Behandlungsvertrag zwar grundsätzlich auch erfüllen, wenn Sie weder Name noch Anschrift des Patienten kennen, aber nicht, wenn Sie die Diagnose und verordnete Therapie nicht erfahren. Da der Patient auch erwartet, dass Sie die Behandlung mit der Krankenkasse abrechnen oder ihm als Privatpatient eine Rechnung schicken, dürfen (und müssen) Sie auch die übrigen Daten aus der ärztlichen Verordnung im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeiten.
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