· Fachbeitrag · Eherecht
Praxisbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Ehescheidungsverfahren
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Wenn nach deutschem Recht eine Ehe geschieden wird und die beiden Ehepartner keine Gütertrennung vereinbart haben, greift das Prinzip des Zugewinnausgleichs. Dabei wird ermittelt, welchen Vermögenszuwachs jeder Ehepartner während der Ehe erzielt hat. Der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs ist gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichspflichtig. Auch der Besitz einer Physiotherapiepraxis fließt in eine solche Berechnung ein. Nach welchen Faktoren der Praxiswert ermittelt wird und wie die Wertermittlung abläuft, zeigt dieser Beitrag. |
Rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugewinnausgleich
Voraussetzung für den Zugewinnausgleich ist, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dieser kann vertraglich geändert werden. So können die Eheleute vor aber auch noch während des Bestehens der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren (z. B. Gütertrennung).
Grundsätzlich kann der Zugewinnausgleich (Endvermögen minus Anfangsvermögen) außergerichtlich unter den Eheleuten (oder deren Anwälten) geregelt werden. Ist keine solche Einigung möglich, muss der Zugewinnausgleich gerichtlich geklärt werden. Dabei gelten folgende Stichtage:
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