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  • · Fachbeitrag · EM 2024 Spezial

    Fußball, Arbeitsrecht und Datenschutz: Was gilt für Arbeitgeber und Beschäftigte am Arbeitsplatz?

    von RAin Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, kanzlei-mareck.de

    | Die Fußball-EM in Deutschland steht kurz bevor. Vom 14.06. bis 14.07.2024 dreht sich alles um den runden Ball und den Titel. Einige der Spiele (Anstoßzeiten 15.00, 18.00 und 21.00 Uhr) fallen für die Arbeitnehmer in die reguläre Arbeitszeit. Doch welche Regeln gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? |

    1. Es besteht kein Anspruch, Spiele am Arbeitsplatz im TV oder am Radio zu verfolgen

    Zumindest bei den Fernsehübertragungen sollte der Arbeitgeber klarstellen, dass diese Zeit nicht Arbeitszeit ist und sich die Arbeitnehmer vorher „ausstempeln“ und die fehlende Arbeitszeit vor- oder nacharbeiten müssen. In der Regel gehört zur ordnungsgemäßen Arbeitsleistung auch eine gewisse Konzentration, die bei gleichzeitigem Verfolgen eines Fußballspiels im Fernsehen nicht mehr gewährleistet ist. Solche Regelungen sind aber freiwillig und nicht erzwingbar. Wollen Arbeitnehmer Spiele im Radio verfolgen, kommt es ebenfalls darauf an, ob daneben eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung möglich ist. Besteht zum Beispiel Kundenverkehr, werden Kollegen gestört oder leidet die eigene Konzentration, ist das Radiohören während der Arbeitszeit nicht gestattet. Können Tätigkeiten auch während des Radiohörens konzentriert, zügig und fehlerfrei erledigt werden, wird es in der Regel zulässig sein, das Radio laufen zu lassen. In einer Physiotherapiepraxis, wo Patienten behandelt werden, dürfte dies aber kaum möglich sein

    2. Beschäftigte müssen ggf. Umwege einplanen

    Es ist Sache des Arbeitnehmers, wenn er wegen einer gesperrten Fanroute einen Umweg fahren muss und zu spät kommt (z. B. auch zu therapeutischen Hausbesuchen). Der Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch für diese Zeit, weil er das sogenannte Wegerisiko trägt.