· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Keine selbst verschuldete AU durch Reise in Hochrisikogebiet, wenn Inzidenz in Deutschland höher
| Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) findet keine Anwendung (Arbeitsgericht [ArbG] Kiel, Urteil vom 27.06.2022, Az. 5 Ca 229 f/22, Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. |
Sachverhalt
Die dreifach gegen COVID-19 geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen.
Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf Corona getestet und legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vor. Diese erkannte die beklagte Arbeitgeberin nicht an und leistete für den ausgewiesenen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Die Klägerin sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen und habe die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin vor Gericht erfolgreich Entgeltfortzahlung geltend.
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