· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Krankheit während der Kurzarbeit: Das gilt in punkto Vergütung
von RAin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln, osborneclarke.com
| Mehr denn je gilt aktuell: Erkrankte Arbeitnehmer sollten sich zu Hause auskurieren. Doch wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sich Arbeitnehmer in Kurzarbeit befinden? |
Hintergrund: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, zahlt der Arbeitgeber ihm für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt in voller Höhe (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Dabei ist die regelmäßige Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehende Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 4 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens sechs Wochen. Danach erhält der Arbeitnehmer regelmäßig Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB V von seiner Krankenkasse, die grundsätzlich für die Zahlung von Krankengeld zuständig ist. Der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung besteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Kurzarbeit und Krankheit
Verkürzt sich die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit im Sinne des SGB III, ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit anzusehen (§ 4 Abs. 3 EFZG). Das Entgelt wird dann also nur in Höhe der verkürzten Arbeitsstunden gezahlt. Für die wegen der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 98 Abs. 2 SGB III, wenn u. a. die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
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