· Fachbeitrag · Fortbildungskosten
So vereinbaren Sie wirksam die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter
von Dr. Guido Mareck, Direktor am Arbeitsgericht Dortmund
| Praxismitarbeiter, insbesondere angestellte Therapeuten sollen sich fort- und weiterbilden, um mit ihrem Wissen auf der Höhe der Zeit zu bleiben. Hiervon profitiert auch der Praxisinhaber. Aber was ist mit den Kosten? Eine Fortbildung kann schnell mehrere tausend Euro kosten. Und dann ist der Mitarbeiter vielleicht nach einigen Monaten mit dem ganzen Wissen weg ‒ und der nächste Arbeitgeber profitiert. Der Beitrag zeigt auf, wie sich der Praxisinhaber mit einer Rückzahlungsvereinbarung absichern kann. |
Wann sind Rückzahlungsvereinbarungen zulässig?
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Situationen, in denen eine Rückzahlungsvereinbarung wirksam ist oder nicht. Hierzu hat sie einige Kriterien entwickelt.
a) Zulässige Rückzahlungsvereinbarungen
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sind Rückzahlungsvereinbarungen im Grunde bei solchen Fortbildungen wirksam, die für den Praxismitarbeiter „vorteilhaft“ sind. Doch was meint das BAG mit „vorteilhaft“? Damit sind Fortbildungen gemeint, die ihre beruflichen Möglichkeiten verbessern. Das ist der Fall, wenn der Praxismitarbeiter durch die Fortbildung eine neue ‒ bisher verschlossene ‒ Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt oder eine höher dotierte Vergütung in der Physiopraxis in Aussicht gestellt bekommt.
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