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  • · Fachbeitrag · Freie Mitarbeit

    Statusänderung durch Scheinselbstständigkeit: mögliche arbeitsrechtliche Ansprüche

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Wenn ein Arbeitsgericht oder ein Sozialversicherungs-(SV-)Träger feststellt, dass einer Ihrer freien Mitarbeiter scheinselbstständig und damit SV-pflichtig ist ( PP 08/2017, Seite 14 ), wird dieser zum Arbeitnehmer. Wenn dem so ist und das Arbeitsverhältnis noch besteht, müssen Sie mit dem Mitarbeiter über die zukünftigen Arbeitsbedingungen und über die arbeitsrechtliche Abwicklung der Vergangenheit verhandeln. Berücksichtigen Sie dabei die Ansprüche des Arbeitnehmers sowie mögliche eigene Ansprüche. |

    Aushandlung der zukünftigen Arbeitsbedingungen

    Das Honorar eines freien Mitarbeiters ist i. d. R. höher als die Bruttovergütung eines Arbeitnehmers: Der freie Mitarbeiter muss aus seinem Honorar die Beiträge für Kranken- und Altersvorsorge sowie anfallende Steuern zahlen und abführen, während bei einem Arbeitnehmer Sie als Arbeitgeber die SV-Beiträge (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie die anfallenden Steuern einbehalten und abführen. Das dem bisherigen freien Mitarbeiter gezahlte Honorar wird deswegen nicht automatisch als Arbeitnehmervergütung übernommen. Der nunmehr vom freien Mitarbeiter zum Arbeitnehmer Gewordene hat Anspruch auf die übliche Vergütung für seine Tätigkeit.

     

    MERKE | Was üblich ist, kann sich aus einem Vergleich der Vergütungen für bestimmte Berufsgruppen, aus einem Tarifvertrag oder aus einem Vergleich der von Ihnen an sonstige vergleichbare Mitarbeiter gezahlten Vergütungen ergeben. Würden Sie das bisher gezahlte Honorar in gleicher Höhe weiterzahlen, erhöht dies Ihre Kosten, da Sie gesetzlich verpflichtet sind, bei einem Arbeitnehmer die Hälfte der anfallenden SV-Beiträge sowie Umlagen zu zahlen.