· Fachbeitrag · Freie Mitarbeiter
Auswirkungen des § 611a BGB für Physiotherapeuten als Arbeitgeber
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Seit 01.04.2017 gilt der § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Arbeitsvertrag“. Dieser regelt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern innerhalb eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzentwurf ( PP 02/2016, Seite 3 ) noch einige Änderungen erfahren. |
Neuregelung lässt Fragen offen
Der § 611a BGB bringt Arbeitgebern eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute Nachricht: Die Neufassung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage, wann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die schlechte Nachricht: Die Neufassung lässt offen, ob die Feststellung in einem konkreten Fall, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, auch für die Sozialversicherungs(SV-)träger bindend ist. So lautet nunmehr die Definition eines Arbeitsvertrags wie folgt.
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