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  • · Fachbeitrag · Freie Mitarbeiter

    Auswirkungen des § 611a BGB für Physiotherapeuten als Arbeitgeber

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Seit 01.04.2017 gilt der § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Arbeitsvertrag“. Dieser regelt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern innerhalb eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzentwurf ( PP 02/2016, Seite 3 ) noch einige Änderungen erfahren. |

    Neuregelung lässt Fragen offen

    Der § 611a BGB bringt Arbeitgebern eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute Nachricht: Die Neufassung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage, wann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die schlechte Nachricht: Die Neufassung lässt offen, ob die Feststellung in einem konkreten Fall, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, auch für die Sozialversicherungs(SV-)träger bindend ist. So lautet nunmehr die Definition eines Arbeitsvertrags wie folgt.

     

    • § 611a BGB Arbeitsvertrag
    • 1. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

     

    • 2. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.