· Fachbeitrag · Geschäftsabschlüsse
Kann der Kauf einer Therapieliege nach Vertreterbesuch als Haustürgeschäft widerrufen werden?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE : „ Vor einigen Wochen stellte mir ein Vertreter in meiner Praxis eine Therapieliege vor. Ich war interessiert, konnte mich aber nicht entscheiden. Nach einigem Überlegen und einigen Telefonaten mit dem Vertreter habe ich heute die Bestellung unterschrieben und zurückgeschickt. Aber nun sind mir doch Zweifel gekommen. Kann ich diese Bestellung nun einfach widerrufen? Im Grunde ist so ein Kauf über einen Vertreter ja eine Art Haustürgeschäft, oder?“ |
Antwort: Es kommt darauf an, ob Sie beim Geschäftsabschluss als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt haben. Haben Sie als Therapeut eine Therapieliege gekauft, so dürfte Letzteres der Fall sein. Die gesetzlichen Regelungen zum Haustürgeschäft gemäß §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten aber nur für Verbraucher. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, das Unternehmer nicht so schutzbedürftig sind wie Verbraucher.
Das Haustürgeschäft nach §§ 312 ff. BGB
Vereinfacht gesagt, ist ein Haustürgeschäft der Abschluss eines Vertrags zwischen einem Unternehmen (Verkäufer) und einem Verbraucher (Käufer) über eine entgeltliche Leistung (Warenlieferung, Versicherungsvertrag, sonstige Dienstleistung) außerhalb der Geschäftsräume des verkaufenden Unternehmens. Haustürgeschäfte können vom Verbraucher am Arbeitsplatz, in seiner Privatwohnung oder bei Freizeitveranstaltungen, die vom Unternehmen selbst oder in dessen Interesse stattfinden, geschlossen werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig