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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Gesellschafter haftet für Steuerverbindlichkeiten einer GbR nach deren Auflösung

    von RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Nach § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Gewerbesteuerschulden persönlich und gesamtschuldnerisch. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Haftung wird unterbrochen, wenn der Vollzug des Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird. Mit Wiedereinsetzung des Vollzugs beginnt die Frist wieder neu. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14. Oktober 2015 hervor, das einen Rechtsstreit zwischen einer Physiotherapeutin und der für sie zuständigen Stadtverwaltung beendete. (Az. 9 C 11/14). |

    Hintergrund: Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung

    Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR weiter, wenn die Verbindlichkeiten

     

    • bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren,